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Elmar
09.02.2011, 07:40
gibts auf die Karten aus der Zeit um 1900, noch Copyright?

http://www.ak190x.de/all_heil.htm

St.John
09.02.2011, 08:08
Nach Lesen dieses Artikels (http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Urheberrecht)vermute ich, dass das Urheberrecht für diese Karten abgelaufen ist.

Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt (wie etwa das Eigentum (http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum)). Der Schutz des Werkes beginnt, sobald die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Ist der Urheber anonym oder veröffentlicht er unter einem Pseudonym, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung. Mit Ende der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei (http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfrei).
Quelle: wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Urheberrecht)


Ich weiß nicht, was Du vorhast, aber auch wenn die eigentlichen Karten und deren Inhalt nicht mehr geschützt sind, sind es die Bilder davon im Netz vermutlich sehr wohl und Du kannst sie nicht einfach für eigene Veröffentlichungen gebrauchen.

Edit, bzw. wikipedia sacht aber auch:

Schutz für Reproduktionen [Bearbeiten (http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bildrechte&action=edit&section=15)]

Bei Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Vorlagen ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen (außer im Fall, dass eine gesetzliche Schranke greift).
Bei der Reproduktion gemeinfreier Vorlagen wird danach unterschieden, ob es sich um ein zwei- oder um ein dreidimensionales Objekt handelt.
Zweidimensionale Vorlagen [Bearbeiten (http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bildrechte&action=edit&section=16)]

Allgemein anerkannt ist es, dass die mechanische Kopie (z. B. Xerographie (http://de.wikipedia.org/wiki/Elektrofotografie)), die Digitalisierung (http://de.wikipedia.org/wiki/Digitalisierung) (z. B. Scan (http://de.wikipedia.org/wiki/Scanner_(Datenerfassung)) mit dem Flachbettscanner (http://de.wikipedia.org/wiki/Flachbettscanner)), sowie die Reproduktion (z. B. mit der Reproduktionskamera) von gemeinfreien typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden usw.) und Fotografien von Originalfotografien („Bild vom Bild“) kein eigenes Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 72 UrhG) entstehen lassen.
Der Bundesgerichtshof (http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof) erachtete 1989 originalgetreue Wiedergaben in der Entscheidung Bibelreproduktion[5] (http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#cite_note-4) nicht als schutzfähig. Hierbei ging es um Fotos von gemeinfreien, illustrierenden Kupferstichen (http://de.wikipedia.org/wiki/Kupferstich) Matthäus Merians (http://de.wikipedia.org/wiki/Matth%C3%A4us_Merian) (1593–1650).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (http://de.wikipedia.org/wiki/Oberlandesgericht_D%C3%BCsseldorf) entschied jedoch 1996 im Falle von fotografischen Reproduktionen, dass die von einem Museum herausgegebenen Postkarten von Werken von Joseph Beuys (http://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_Beuys) (1921–1986) nicht als Vorlage zur Digitalisierung verwendet werden dürfen. Für das Ablichten einer zweidimensionalen Vorlage für die Postkarte bestehe zwar kaum künstlerischer Gestaltungsspielraum, doch seien auch dabei solide und fachmännisch erbrachte Leistungen zu erbringen. Dem Fotografen wurde daher für seine Lichtbilder (http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbild) ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG bis 50 Jahre nach Erscheinen eingeräumt. Der fotografische Leistungsschutz gilt allerdings nach § 72 UrhG nicht für Lichtbilder, die lediglich als originalgetreue Reproduktion zweidimensionaler Vorlagen (Gemälde, Zeichnungen etc.) hergestellt werden. (OLG Düsseldorf, 13. Februar 1996, Az. 20 U 115/95, Beuys-Fotografien, GRUR (http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerblicher_Rechtsschutz_und_Urheberrecht) 97, 49).
Quelle: wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte)

Demnach sollte einer Benutzung der Karten-Bilder nichts im Wege stehen.